Steuerpflicht bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen von Unterfrachtführern ins Drittland
Bis Ende der Nichtbeanstandungsphase am 31.12.2021 waren sämtliche Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittländer steuerfrei, so gilt dies zukünftig ausschließlich für die Leistungen,