Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG)
Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 tritt das Mindestlohngesetz (MiLoG) ohne Übergangsregelung in Kraft. Es regelt einen flächendeckenden, branchenunabhängigen Mindestlohn. Es sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf Mindestlohn in Höhe von brutto € 8,50 je Arbeitsstunde hat. Die Einhaltung dieses Gesetzes obliegt nicht nur den Arbeitgebern sondern auch deren Auftraggebern.
Subunternehmer müssen demnach die ausnahmslose Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Mindestlohngesetzes bestätigen und den Auftraggeber weiterhin von allen Regressforderungen freihalten. Gleichzeitig drohen Vertragsstrafen bei Verstößen.
Aktuell legt das Gesetz noch fest, dass das MiLoG auch auf ausländische Fahrer für die Zeit, die sie in Deutschland verweilen, anzuwenden ist. In dieser Zeit gilt deutsches Arbeitsrecht. Hierzu fehlt jedoch noch eine Durchführungsverordnung. Noch ist weiterhin abschließend offen, wie diese „Verweildauer“ in Deutschland bewertet und nachgewiesen werden wird. Anstellungsverträge und Arbeitszeitliste mit Deutscher Übersetzung sollen von in – und ausländischen Fahrer mitgeführt werden oder mindestens eine Bestätigung, dass diese an der Betriebsstätte zur Einsicht vorlägen.
Widerstreitende Vorschriften und Rechtsunsicherheiten werden derzeit auf europarechtlicher Ebene betrachtet. Bis diesbezüglich Klarheit herrscht, gilt das Gesetz, so wie verabschiedet.