Steuerpflicht bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen von Unterfrachtführern ins Drittland

Bis Ende der Nichtbeanstandungsphase am 31.12.2021 waren sämtliche Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittländer steuerfrei, so gilt dies zukünftig ausschließlich für die Leistungen, die direkt an den Versender (Lieferer) oder den Empfänger (Abnehmer) der Ware erbracht werden.

Die Anwendung der Regelung tritt endgültig zum 01.01.2022 in Kraft.

Bedeutung:

Die Steuerbefreiung kommt nur für die Beförderungsleistung des Hauptfrachtführers, jedoch nicht aber für die des Unterfrachtführers in Betracht. Das BMF definiert als Hauptfrachtführer denjenigen Unternehmer, der die Beförderungsleistungen für den liefernden Versender oder Empfänger der Gegenstände ausführt, bspw. ein Logistikdienstleister. Unterfrachtführer sind Beförderungsdienstleister, die Leistungen an einen Unternehmer ausführen, der nicht Versender oder Empfänger in diesem Sinne ist.

Beispiel:

Ein Logistikdienstleister wird mit dem Transport von Waren von Deutschland nach Großbritannien durch den Hersteller beauftragt. Zur tatsächlichen Durchführung des Transports bediente sich der Logistiker eines Subunternehmers. Nach der neuen Regelung ist nur die unmittelbar an den Versender oder Empfänger der Gegenstände erbrachte Beförderungsleistung von der Steuerbefreiung erfasst. Die vom Subunternehmer an den Logistiker ausgeführte Leistung ist steuerpflichtig.

Auftraggeber müssen sich nun gegenüber ihren Auftragnehmern erklären in welcher Rolle (Versender, Empfänger, Haupt- oder Unterfrachtführer) sie die Beförderungsleistung in Drittländer ab dem 01.01.2022 in Anspruch nehmen.